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Erbscheinsverfahren

Benötigen Sie weder einen Erbschein noch einen Erbnachweis sind keine Angaben gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich.

Einen Erbschein wird immer benötigt, wenn der Verstorbene Allein- oder Miteigentümer von Grundbesitz war. Bitte beachten Sie, dass innerhalb von 2 Jahren ab Antragstellung beim Grundbuchamt eine Eintragung im Grundbuch infolge des Erbfalls unter bestimmten Voraussetzungen gebührenermäßigt ist. Fragen hierzu beantwortet das zuständige Grundbuchamt. Bei Geldvermögen wird ein Erbschein benötigt, wenn Banken oder Versicherungsunternehmen für Kontenauflösungen oder Kontenumschreibungen einen Erbschein verlangen.

Da ein Erbscheinsantrag Angaben enthält, die an Eides statt zu versichern sind, ist er beim Notar oder dem Nachlassgericht zu beurkunden. Nur in einfach gelagerten Fällen kann das Nachlassgericht von einer eidesstattlichen Versicherung absehen. Dies ist aber eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts.

 

Für die Beantragung eines Erbscheins benötigt das Nachlassgericht bestimmte Angaben zu den Angehörigen und Standesamtsurkunden in Urschrift zum Nachweis des Erbrechts.
 

Diese Standesamtsurkunden sind:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Geburtsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt nach dem Sterbefall
  • die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Sterbefall erlebt hätten
  • beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder Eheurkunde mit Folgebeurkundung (Vermerk d. Ehescheidung). 

Für diese Angaben können Sie unseren Erhebungsbogen verwenden. Dieser Erhebungsbogen sollte auch dann verwendet werden, wenn ein Testament vorhanden ist. Den Erhebungsbogen (Vordruck 7) können Sie  hier herunterladen.


Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben und eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung der übrigen Miterben vorzulegen. In einem einfach gelagerten Fall genügt es, wenn die Miterben den Antrag gemeinsam unterschreiben. Ansonsten müssten alle Miterben angehört werden.

Ein Formular für die Vollmacht/Zustimmungserklärung  (Vordruck 8) können Sie  hier herunterladen.

 

 Beachte:

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. 


Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz".



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